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§ 3 Verordnung über den Patientenfonds des Kantonsspitals - Verwendung

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§ 3 Verordnung über den Patientenfonds des Kantonsspitals · Verwendung

1. Beiträge können ausgerichtet werden an Patientinnen und Patienten, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage die finanziellen Folgen einer Erkrankung, eines Unfalls oder einer Geburt nicht oder nur schwer aus eigenen Mitteln bewältigen können, insbesondere für

1. ungedeckte Krankheitskosten wie Behandlungskosten, Selbstbehalte, Franchisen, Krankentransporte;

2. Haushalthilfen, Kinderbetreuung;

3. Kuraufenthalte.

2. Beiträge können für Aktivitäten zugunsten der Patientinnen und Patienten ausgerichtet werden, insbesondere für Patientenveranstaltungen oder Geschenke bei besonderen Anlässen.

3. Kinder, die Weihnachten im Kantonsspital verbringen müssen, erhalten ein Geschenk.

4. Die Patientinnen und Patienten haben für Beiträge gemäss Abs. 1 der zuständigen Instanz die erforderlichen Auskünfte hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse zu erteilen. Beiträge können zusätzlich zu Leistungen der Sozialhilfe ausgerichtet und dürfen nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden. Beiträge aus dem Fonds werden im Übrigen nur gewährt, wenn die Kosten nicht von einer anderen Institution übernommen werden. Zu Unrecht bezogene Beträge sind zurückzuerstatten.

5. Für Abschreibungen von Spitalforderungen stehen die Fondsmittel nicht zur Verfügung, wenn die Patientin oder der Patient die obgenannten Bedingungen nicht erfüllt.

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