714.13
CH-NW
§ 2 Verordnung über den Patientenfonds des Kantonsspitals - Fondsmittel
§ 2 Verordnung über den Patientenfonds des Kantonsspitals · Fondsmittel
1. Der Patientenfonds hat ein unantastbares Kapital von Fr. 200'000.-.
2. Dem Patientenfonds werden zugewiesen
1. die Erträge aus dem Fondsvermögen;
2. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zugunsten der Patientinnen und Patienten, sofern deren Zweckbestimmung mit den Verwendungszwecken des Patientenfonds übereinstimmt.