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§ 2 Verordnung über den Patientenfonds des Kantonsspitals - Fondsmittel

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§ 2 Verordnung über den Patientenfonds des Kantonsspitals · Fondsmittel

1. Der Patientenfonds hat ein unantastbares Kapital von Fr. 200'000.-.

2. Dem Patientenfonds werden zugewiesen

1. die Erträge aus dem Fondsvermögen;

2. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zugunsten der Patientinnen und Patienten, sofern deren Zweckbestimmung mit den Verwendungszwecken des Patientenfonds übereinstimmt.

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