Art. 6 Gesetz über das Kantonsspital (Spitalgesetz, SpitG) - Statuten
Art. 6 Spitalgesetz, SpitG · Statuten
1. Der Regierungsrat bestimmt in den Statuten den Gesellschaftszweck derart, dass die Spital Nidwalden AG im Rahmen des Leistungsauftrages und der Leistungsvereinbarung des Kantons gemäss Art. 20 und 21 ihre Aufgaben wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sicherstellt und dazu ein Spital der Akutmedizin am Standort Stans betreibt.
2. Die Statuten sehen vor, dass
1. die Gesellschaft einen gemeinnützigen Zweck verfolgt;
2. für die Verlegung des Standortes des Spitals ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich ist, der mindestens zwei Drittel der Aktienwerte benötigt;
3. Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten festlegen als die durch das Schweizerische Obligationenrecht vorgeschriebenen, nur mit dem erhöhten Mehr eingeführt und aufgehoben werden können.