Art. 4 Gesetz über das Kantonsspital (Spitalgesetz, SpitG) - Beteiligung des Kantons
Art. 4 Spitalgesetz, SpitG · Beteiligung des Kantons
1. Der Kanton ist am Aktienkapital der Spital Nidwalden AG beteiligt.
2. Zum Zeitpunkt der Gründung der Aktiengesellschaft ist er alleiniger Aktionär. Der Regierungsrat kann höchstens 60 Prozent der Aktien der Spital Nidwalden AG auf einen anderen Kanton oder ein Unternehmen, das von einem anderen Kanton mit der Mehrheit beherrscht wird, übertragen.
3. Bei der Übertragung der Aktien hat der Regierungsrat folgende Rechte zu sichern
1. Verbot der freien beziehungsweise Einschränkung der Weiterveräusserung;
2. Ausübung des Rückkaufsrechts;
3. Vertretungsrecht im Verwaltungsrat;
4. Unterstellung des Personals unter die kantonale Pensionskassengesetzgebung; Oberärztinnen und Oberärzte sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte können davon ausgenommen werden.