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714.1 SpitG CH-NW

Art. 28 Gesetz über das Kantonsspital (Spitalgesetz, SpitG) - Auflösung der Vorfinanzierung für das Kantonsspital

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 28 Spitalgesetz, SpitG · Auflösung der Vorfinanzierung für das Kantonsspital

1. Die in der Bilanz der Staatsrechnung ausgewiesene Vorfinanzierung für das Kantonsspital wird aufgelöst und wie folgt verwendet

1. der Betrag von 8'728'400 Franken wird der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft als Gewinnreserve zur Verfügung gestellt;

2. der Betrag von 13'092'600 Franken wird der finanzpolitischen Reserve 2 der Staatsrechnung zugewiesen.

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