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714.1 SpitG CH-NW

Art. 25 Gesetz über das Kantonsspital (Spitalgesetz, SpitG) - Errichtung der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 25 Spitalgesetz, SpitG · Errichtung der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft

1. Die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft übernimmt die für den Betrieb des Kantonsspitals benötigten Gebäude und technischen Einrichtungen von der öffentlich-rechtlichen Anstalt «Kantonsspital Nidwalden».

2. Auf den Zeitpunkt der Errichtung sind folgende Vorkehren zu treffen

1. der Landrat bestimmt das Dotationskapital der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft und setzt das Dotationskapital des Kantonsspitals Nidwalden entsprechend herab;

2. der Regierungsrat legt die Eröffnungsbilanz fest;

3. der Regierungsrat wählt den Verwaltungsrat und bezeichnet dessen Präsidentin oder Präsidenten;

4. das Kantonsspital Nidwalden veräussert das Baurecht gemäss öffentlicher Urkunde vom 31. August 2011 (GB-Nr. 7741, Grundbuch Stans), einschliesslich der Nutzniessung an den Einstellplätzen KSN 1-110 an GB-Nr. 7646, Grundbuch Stans, an die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft; die Genehmigung dieser Veräusserung durch den Landrat gilt als erteilt;

5. die Verwaltungsräte der beiden Unternehmen schliessen Mietverträge über die Benutzung und den Unterhalt der zur Verfügung gestellten Gebäude und technischen Einrichtungen ab;

6. der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung und erlässt das Organisationsreglement.

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