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714.1 SpitG CH-NW

Art. 23 Gesetz über das Kantonsspital (Spitalgesetz, SpitG) - Strategisches Controlling

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Art. 23 Spitalgesetz, SpitG · Strategisches Controlling

1. Die Gesundheits- und Sozialdirektion hat die Einhaltung des vereinbarten Leistungsauftrages und der Leistungsvereinbarung zu überwachen und auszuwerten.

2. Die Unternehmen sind verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen für das strategische Controlling vorzulegen.

3. Die Gesundheits- und Sozialdirektion kann Überprüfungen selber vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen.

4. Eine Vertretung der Gesundheits- und Sozialdirektion nimmt in der Regel an den Sitzungen der Verwaltungsräte der beiden Unternehmen mit beratender Stimme teil.

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