714.1
SpitG
CH-NW
Art. 22 Gesetz über das Kantonsspital (Spitalgesetz, SpitG) - Beiträge
Leistungsauftrag
Art. 22 Spitalgesetz, SpitG · Beiträge
1. Der Landrat bewilligt auf Antrag des Regierungsrates Beiträge zur Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
2. Er kann Beiträge für Investitionen, insbesondere zur Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen, bewilligen; er ist nicht an die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.