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714.1 SpitG CH-NW

Art. 22 Gesetz über das Kantonsspital (Spitalgesetz, SpitG) - Beiträge

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Art. 22 Spitalgesetz, SpitG · Beiträge

1. Der Landrat bewilligt auf Antrag des Regierungsrates Beiträge zur Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen.

2. Er kann Beiträge für Investitionen, insbesondere zur Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen, bewilligen; er ist nicht an die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.

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