714.1
SpitG
CH-NW
Art. 20 Gesetz über das Kantonsspital (Spitalgesetz, SpitG) - Leistungsauftrag
Leistungsauftrag
Art. 20 Spitalgesetz, SpitG · Leistungsauftrag
1. Der Regierungsrat legt mit dem Leistungsauftrag fest, welche medizinische Versorgung sicherzustellen ist, welche gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu erbringen und welche weiteren Aufgaben durch die Spital Nidwalden AG zu erfüllen sind.
2. Leistungsaufträge können erteilt werden, wenn diese durch einen wirtschaftlichen Betrieb und gegebenenfalls mit Beiträgen für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen finanziert sind sowie die erforderlichen Fachkräfte verfügbar sind. Die wirtschaftliche Leistungserbringung im Rahmen eines Spitalverbundes ist zu berücksichtigen.
3. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen richten sich nach Art. 49 Abs. 3 KVG.