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714.1 SpitG CH-NW

Art. 17 Gesetz über das Kantonsspital (Spitalgesetz, SpitG) - Revisionsstelle

Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft - Organisation
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Art. 17 Spitalgesetz, SpitG · Revisionsstelle

1. Der Regierungsrat wählt für die Dauer von einem Jahr eine qualifizierte externe Revisionsstelle. Die Wiederwahl ist zulässig.

2. Aufgaben und Verantwortlichkeiten richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts für Revisionsstellen von Aktiengesellschaften.

3. Die Berichterstattung erfolgt an den Verwaltungsrat und den Regierungsrat.

4. Der Regierungsrat kann der Revisionsstelle zusätzliche Aufträge zur Prüfung der Anstalt erteilen.

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