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712.11 PAFVRPFI CH-NW

§ 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV) - Gesuch

Ausbildungsbeiträge an Studierende und Lernende
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§ 9 Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV · Gesuch

1. Studierende im Bildungsgang Pflege HF oder im Studiengang Pflege FH sowie Lernende in der Grundbildung FaGe haben das Gesuch um Ausbildungsbeiträge dem Amt bis spätestens acht Wochen nach Semesterbeginn auf einem amtlichen Formular einzureichen.

2. Dem Gesuch ist der Nachweis über den Besuch der jeweiligen Ausbildung beizulegen.

3. Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist für jedes weitere Jahr zu erneuern.

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