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712.11 PAFVRPFI CH-NW

§ 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV) - Entscheid, Auszahlung

Beiträge an höhere Fachschulen
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§ 7 Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV · Entscheid, Auszahlung

1. Das Amt legt die Beiträge im Rahmen des bewilligten Rahmenkredits fest und veranlasst die Auszahlung an die höheren Fachschulen.

2. Es kann vor dem Entscheid weitere Auskünfte und Unterlagen von den höheren Fachschulen einfordern.

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