Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.11 PAFVRPFI CH-NW

§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV) - Gesuch

Beiträge an höhere Fachschulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV · Gesuch

1. Die höheren Fachschulen können für Projekte und Massnahmen im Sinne von Art. 8 des Pflegeausbildungsförderungsgesetzes beim Amt ein Gesuch um Beiträge stellen.

2. Das Gesuch ist vor Beginn des Projekts beziehungsweise der Massnahme einzureichen.

3. Im Gesuch sind insbesondere die geplanten Projekte und Massnahmen sowie deren Ziele und das Budget zu erläutern und die Zeitdauer zu definieren.

← § 5 Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV) - Kriterien zur Berechnung der Ausbildungskapazitäten § 7 Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →