712.11
PAFVRPFI
CH-NW
§ 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV) - Gesuch
Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen und Fachpersonen Gesundheit
§ 5 Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV · Gesuch
1. Die Pflegebetriebe haben das Gesuch um Beiträge für das Vorjahr bis Ende Januar beim Amt einzureichen.
2. Die Pflegebetriebe haben die im Vorjahr belegten Ausbildungsplätze je Ausbildungsgang bekannt zu geben.
← § 4 Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV) - Kriterien zur Berechnung der Ausbildungskapazitäten
§ 6 Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV →