712.11
PAFVRPFI
CH-NW
§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV) - 2. Zuständigkeit
Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen und Fachpersonen Gesundheit
§ 4 Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV · 2. Zuständigkeit
1. Der Regierungsrat legt die von Spitälern und Pflegeheimen im Kalenderjahr zu erbringenden Ausbildungsleistungen im Leistungsauftrag gemäss Art. 39 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 fest.
2. Das Amt legt die von den Organisationen im Kalenderjahr zu erbringenden Ausbildungsleistungen im Leistungsauftrag gemäss Art. 36a Abs. 3 KVG fest.
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV) - Kriterien zur Berechnung der Ausbildungskapazitäten
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