712.11
PAFVRPFI
CH-NW
§ 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV) - Festlegung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen 1. Abweichungen von den berechneten Ausbildungskapazitäten
Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen und Fachpersonen Gesundheit
§ 3 Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV · Festlegung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen 1. Abweichungen von den berechneten Ausbildungskapazitäten
1. Bei der Festlegung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen kann in begründeten Fällen von den berechneten Ausbildungskapazitäten abgewichen werden, insbesondere bei
1. fehlender Infrastruktur;
2. fehlender Nachfrage bei der Besetzung der Ausbildungsplätze;
3. einem Mangel an Ausbildnerinnen und Ausbildnern.
← § 2 Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV) - Kriterien zur Berechnung der Ausbildungskapazitäten
§ 4 Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV →