712.11
PAFVRPFI
CH-NW
§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV) - Inhalt des Ausbildungskonzepts
Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen und Fachpersonen Gesundheit
§ 2 Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV · Inhalt des Ausbildungskonzepts
1. Das Ausbildungskonzept muss mindestens enthalten
1. die vorhandenen personellen Ressourcen und deren Kompetenzen;
2. die vorhandene Infrastruktur für die praktische Ausbildung;
3. die Massnahmen zur Sicherstellung der Qualität der praktischen Ausbildung;
4. die Ziele und Schwerpunkte der praktischen Ausbildung; und
5. das Mengengerüst über die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze.
2. Allfällige Abweichungen von den berechneten Ausbildungskapazitäten sind auszuweisen und zu begründen.
← § A1-1 Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV) - Kriterien zur Berechnung der Ausbildungskapazitäten
§ 3 Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV →