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712.11 PAFVRPFI CH-NW

§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV) - Inhalt des Ausbildungskonzepts

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen und Fachpersonen Gesundheit
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§ 2 Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV · Inhalt des Ausbildungskonzepts

1. Das Ausbildungskonzept muss mindestens enthalten

1. die vorhandenen personellen Ressourcen und deren Kompetenzen;

2. die vorhandene Infrastruktur für die praktische Ausbildung;

3. die Massnahmen zur Sicherstellung der Qualität der praktischen Ausbildung;

4. die Ziele und Schwerpunkte der praktischen Ausbildung; und

5. das Mengengerüst über die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze.

2. Allfällige Abweichungen von den berechneten Ausbildungskapazitäten sind auszuweisen und zu begründen.

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