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712.11 PAFVRPFI CH-NW

§ 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV) - Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmung
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§ 11 Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV · Übergangsbestimmung

1. Bereits laufende Projekte und Massnahmen der höheren Fachschulen im Sinne von § 6 können unterstützt werden, wenn das Gesuch innert zweier Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wird.

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