712.11
PAFVRPFI
CH-NW
§ 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV) - Übergangsbestimmung
Übergangsbestimmung
§ 11 Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV · Übergangsbestimmung
1. Bereits laufende Projekte und Massnahmen der höheren Fachschulen im Sinne von § 6 können unterstützt werden, wenn das Gesuch innert zweier Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wird.