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712.11 PAFVRPFI CH-NW

§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV) - Entscheid, Auszahlung

Ausbildungsbeiträge an Studierende und Lernende
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§ 10 Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV · Entscheid, Auszahlung

1. Das Amt legt die Ausbildungsbeiträge fest und veranlasst die Auszahlung an die Studierenden und Lernenden. Die Auszahlung erfolgt in der Regel semesterweise.

2. Es kann vor dem Entscheid weitere Unterlagen und Auskünfte von den Studierenden und Lernenden einfordern.

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