712.11
PAFVRPFI
CH-NW
§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV) - Entscheid, Auszahlung
Ausbildungsbeiträge an Studierende und Lernende
§ 10 Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV · Entscheid, Auszahlung
1. Das Amt legt die Ausbildungsbeiträge fest und veranlasst die Auszahlung an die Studierenden und Lernenden. Die Auszahlung erfolgt in der Regel semesterweise.
2. Es kann vor dem Entscheid weitere Unterlagen und Auskünfte von den Studierenden und Lernenden einfordern.
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV) - Kriterien zur Berechnung der Ausbildungskapazitäten
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