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712.11 PAFVRPFI CH-NW

§ 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV) - Kriterien zur Berechnung der Ausbildungskapazitäten

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen und Fachpersonen Gesundheit
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§ 1 Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV · Kriterien zur Berechnung der Ausbildungskapazitäten

1. Die Berechnung der Ausbildungskapazitäten bei den Spitälern richtet sich nach den Vollzeitäquivalenten (VZÄ) ausgebildeter Fachpersonen.

2. Bei den übrigen Pflegebetrieben richtet sich die Berechnung nach der totalen Anzahl geleisteter Pflegestunden.

3. Die Berechnung erfolgt gemäss den Formeln im Anhang.

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