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712.11 PAFVRPFI CH-NW

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV) - Kriterien zur Berechnung der Ausbildungskapazitäten (PAFV)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen und Fachpersonen Gesundheit

1. Die Berechnung der Ausbildungskapazitäten bei den Spitälern richtet sich nach den Vollzeitäquivalenten (VZÄ) ausgebildeter Fachpersonen.

2. Bei den übrigen Pflegebetrieben richtet sich die Berechnung nach der totalen Anzahl geleisteter Pflegestunden.

3. Die Berechnung erfolgt gemäss den Formeln im Anhang.

Anhang 1: Berechnung der Ausbildungskapazitäten

1. Formel für Spitäler

1. SOLL-Ausbildungskapazität Pflegefachpersonen = VZÄ ausgebildeter Pflegefachpersonen im Betrieb x Bedarfsfaktor HF und FH

2. SOLL-Ausbildungskapazität Fachpersonen Gesundheit = VZÄ ausgebildeter Fachpersonen Gesundheit im Betrieb x Bedarfsfaktor FaGe

3. Bedarfsfaktor HF und FH = jährlicher Bedarf an Auszubildenden (HF und FH) im Kanton / VZÄ ausgebildeter Pflegefachpersonen im Kanton

4. Bedarfsfaktor FaGe = jährlicher Bedarf an Auszubildenden (FaGe) im Kanton / VZÄ ausgebildeter Fachpersonen Gesundheit im Kanton

2. Formel für die übrigen Pflegebetriebe

1. SOLL-Ausbildungskapazität Pflegefachpersonen = geleistete Pflegestunden im Pflegebetrieb x Bedarfsfaktor HF und FH

2. SOLL-Ausbildungskapazität Fachpersonen Gesundheit = geleistete Pflegestunden im Pflegebetrieb x Bedarfsfaktor FaGe

3. Bedarfsfaktor HF und FH = jährlicher Bedarf an Auszubildenden (HF und FH) im Kanton / total geleistete Pflegestunden im Kanton

4. Bedarfsfaktor FaGe = jährlicher Bedarf an Auszubildenden (FaGe) im Kanton / total geleistete Pflegestunden im Kanton

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen und Fachpersonen Gesundheit

1. Das Ausbildungskonzept muss mindestens enthalten

1. die vorhandenen personellen Ressourcen und deren Kompetenzen;

2. die vorhandene Infrastruktur für die praktische Ausbildung;

3. die Massnahmen zur Sicherstellung der Qualität der praktischen Ausbildung;

4. die Ziele und Schwerpunkte der praktischen Ausbildung; und

5. das Mengengerüst über die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze.

2. Allfällige Abweichungen von den berechneten Ausbildungskapazitäten sind auszuweisen und zu begründen.

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen und Fachpersonen Gesundheit

1. Bei der Festlegung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen kann in begründeten Fällen von den berechneten Ausbildungskapazitäten abgewichen werden, insbesondere bei

1. fehlender Infrastruktur;

2. fehlender Nachfrage bei der Besetzung der Ausbildungsplätze;

3. einem Mangel an Ausbildnerinnen und Ausbildnern.

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen und Fachpersonen Gesundheit

1. Der Regierungsrat legt die von Spitälern und Pflegeheimen im Kalenderjahr zu erbringenden Ausbildungsleistungen im Leistungsauftrag gemäss Art. 39 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 fest.

2. Das Amt legt die von den Organisationen im Kalenderjahr zu erbringenden Ausbildungsleistungen im Leistungsauftrag gemäss Art. 36a Abs. 3 KVG fest.

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen und Fachpersonen Gesundheit

1. Die Pflegebetriebe haben das Gesuch um Beiträge für das Vorjahr bis Ende Januar beim Amt einzureichen.

2. Die Pflegebetriebe haben die im Vorjahr belegten Ausbildungsplätze je Ausbildungsgang bekannt zu geben.

Beiträge an höhere Fachschulen

1. Die höheren Fachschulen können für Projekte und Massnahmen im Sinne von Art. 8 des Pflegeausbildungsförderungsgesetzes beim Amt ein Gesuch um Beiträge stellen.

2. Das Gesuch ist vor Beginn des Projekts beziehungsweise der Massnahme einzureichen.

3. Im Gesuch sind insbesondere die geplanten Projekte und Massnahmen sowie deren Ziele und das Budget zu erläutern und die Zeitdauer zu definieren.

Beiträge an höhere Fachschulen

1. Das Amt legt die Beiträge im Rahmen des bewilligten Rahmenkredits fest und veranlasst die Auszahlung an die höheren Fachschulen.

2. Es kann vor dem Entscheid weitere Auskünfte und Unterlagen von den höheren Fachschulen einfordern.

Beiträge an höhere Fachschulen

1. Die höheren Fachschulen haben dem Amt jährlich über die Projekte und Massnahmen Bericht zu erstatten.

Ausbildungsbeiträge an Studierende und Lernende

1. Studierende im Bildungsgang Pflege HF oder im Studiengang Pflege FH sowie Lernende in der Grundbildung FaGe haben das Gesuch um Ausbildungsbeiträge dem Amt bis spätestens acht Wochen nach Semesterbeginn auf einem amtlichen Formular einzureichen.

2. Dem Gesuch ist der Nachweis über den Besuch der jeweiligen Ausbildung beizulegen.

3. Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist für jedes weitere Jahr zu erneuern.

Ausbildungsbeiträge an Studierende und Lernende

1. Das Amt legt die Ausbildungsbeiträge fest und veranlasst die Auszahlung an die Studierenden und Lernenden. Die Auszahlung erfolgt in der Regel semesterweise.

2. Es kann vor dem Entscheid weitere Unterlagen und Auskünfte von den Studierenden und Lernenden einfordern.

Übergangsbestimmung

1. Bereits laufende Projekte und Massnahmen der höheren Fachschulen im Sinne von § 6 können unterstützt werden, wenn das Gesuch innert zweier Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wird.

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