712.1
LEFSPAFGLPFI
CH-NW
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG) - Finanzielle Mittel
Beiträge an höhere Fachschulen
Art. 9 Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG · Finanzielle Mittel
1. Der Landrat beschliesst die zur Verfügung stehenden Mittel in einem Rahmenkredit.
2. Er ist nicht an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden.