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Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG) - Finanzielle Mittel

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Art. 9 Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG · Finanzielle Mittel

1. Der Landrat beschliesst die zur Verfügung stehenden Mittel in einem Rahmenkredit.

2. Er ist nicht an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden.

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