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712.1 LEFSPAFGLPFI CH-NW

Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG) - Auszahlung der Beiträge

Beiträge an höhere Fachschulen
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Art. 8 Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG · Auszahlung der Beiträge

1. Das Amt kann höheren Fachschulen mit einem Leistungsauftrag gemäss Art. 15 Abs. 2 des Kantonalen Berufsbildungsgesetzes auf Gesuch hin Beiträge zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse im Bildungsgang Pflege HF gewähren.

2. Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck mit anderen Kantonen Vereinbarungen abschliessen.

3. Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung, insbesondere die Festlegung und Ausrichtung der Beiträge sowie die Berichtserstattung.

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