712.1
LEFSPAFGLPFI
CH-NW
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG) - Höhe der Beiträge
Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen und Fachpersonen Gesundheit
Art. 7 Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG · Höhe der Beiträge
1. Den Pflegebetrieben ausbezahlt werden an die ungedeckten Ausbildungskosten
1. je Praktikumswoche und auszubildende Pflegefachperson 300 Franken;
2. je auszubildende Fachperson Gesundheit und Jahr 1'800 Franken.
2. Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden die Beiträge nur soweit ausgerichtet, als die ungedeckten Ausbildungskosten nicht bereits mittels gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäss Art. 12a des Gesundheitsgesetzes [3] abgegolten werden.