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712.1 LEFSPAFGLPFI CH-NW

Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG) - Entscheid, Auszahlung der Beiträge

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen und Fachpersonen Gesundheit
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Art. 6 Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG · Entscheid, Auszahlung der Beiträge

1. Das Amt leistet den Pflegebetrieben auf Gesuch hin einen Beitrag an die im Kalenderjahr erbrachten anrechenbaren Ausbildungsleistungen.

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