712.1
LEFSPAFGLPFI
CH-NW
Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG) - Entscheid, Auszahlung der Beiträge
Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen und Fachpersonen Gesundheit
Art. 6 Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG · Entscheid, Auszahlung der Beiträge
1. Das Amt leistet den Pflegebetrieben auf Gesuch hin einen Beitrag an die im Kalenderjahr erbrachten anrechenbaren Ausbildungsleistungen.