712.1
LEFSPAFGLPFI
CH-NW
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG) - Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen und Fachpersonen Gesundheit
Art. 5 Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG · Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
1. Die Pflegebetriebe sind verpflichtet, dem Amt die Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten, für die Festlegung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen und für den Nachweis über deren Erbringung erforderlich sind.