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712.1 LEFSPAFGLPFI CH-NW

Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG) - Ausbildungskonzept, Festlegung der Ausbildungsleistungen

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen und Fachpersonen Gesundheit
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Art. 4 Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG · Ausbildungskonzept, Festlegung der Ausbildungsleistungen

1. Pflegebetriebe haben dem Amt ein Ausbildungskonzept einzureichen.

2. Der Kanton legt gestützt auf das Ausbildungskonzept die zu erbringenden Ausbildungsleistungen fest.

3. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zur Festlegung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen in einer Verordnung. Er regelt insbesondere den Inhalt des Ausbildungskonzepts, die Zuständigkeiten sowie die Kriterien für Abweichungen von den berechneten Ausbildungskapazitäten.

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