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712.1 LEFSPAFGLPFI CH-NW

Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG) - Bedarfsplanung, Ausbildungskapazitäten

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen und Fachpersonen Gesundheit
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Art. 3 Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG · Bedarfsplanung, Ausbildungskapazitäten

1. Das Amt bestimmt jährlich den kantonalen Bedarf an Plätzen für die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen und Fachpersonen Gesundheit.

2. Es berechnet die Ausbildungskapazitäten der einzelnen Pflegebetriebe.

3. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zur Berechnung der Ausbildungskapazitäten in einer Verordnung.

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