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712.1 LEFSPAFGLPFI CH-NW

Art. 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Art. 18 Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

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