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Art. 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG) - Beschwerdeverfahren

Rechtsschutz
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Art. 17 Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG · Beschwerdeverfahren

1. Beschwerden gegen Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung.

2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

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