712.1
LEFSPAFGLPFI
CH-NW
Art. 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG) - Beschwerdeverfahren
Rechtsschutz
Art. 17 Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG · Beschwerdeverfahren
1. Beschwerden gegen Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung.
2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.