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712.1 LEFSPAFGLPFI CH-NW

Art. 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG) - Einsprache

Rechtsschutz
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Art. 16 Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG · Einsprache

1. Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann innert 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden.

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