712.1
LEFSPAFGLPFI
CH-NW
Art. 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG) - Einsprache
Rechtsschutz
Art. 16 Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG · Einsprache
1. Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann innert 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden.