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Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG) - Rückerstattung

Ausbildungsbeiträge an Studierende und Lernende
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Art. 14 Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG · Rückerstattung

1. Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben zu Unrecht Beiträge erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.

2. Bei Abbruch der Ausbildung oder beim Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes in einen anderen Kanton sind die für die verbleibende Ausbildungszeit gewährten Beiträge anteilsmässig zurückzuerstatten.

3. Auf die Rückerstattung kann das Amt in begründeten Fällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichten.

4. Der Rückerstattungsanspruch verwirkt zehn Jahre nach Kenntnisnahme des Rückerstattungsgrundes.

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