712.1
LEFSPAFGLPFI
CH-NW
Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG) - Mitwirkungspflichten
Ausbildungsbeiträge an Studierende und Lernende
Art. 13 Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG · Mitwirkungspflichten
1. Die Gesuchstellenden sind verpflichtet
1. vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben;
2. die notwendigen Unterlagen beizubringen;
3. Änderungen wesentlicher Tatsachen unverzüglich zu melden.