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712.1 LEFSPAFGLPFI CH-NW

Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG) - Mitwirkungspflichten

Ausbildungsbeiträge an Studierende und Lernende
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Art. 13 Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG · Mitwirkungspflichten

1. Die Gesuchstellenden sind verpflichtet

1. vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben;

2. die notwendigen Unterlagen beizubringen;

3. Änderungen wesentlicher Tatsachen unverzüglich zu melden.

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