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712.1 LEFSPAFGLPFI CH-NW

Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG) - Bearbeitung von Personendaten

Ausbildungsbeiträge an Studierende und Lernende
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Art. 12 Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG · Bearbeitung von Personendaten

1. Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung und Auszahlung der Beiträge dürfen folgende Personendaten erhoben und bearbeitet werden

1. Name, Geburtsdatum, Wohnort, Versichertennummer gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

2. Ausbildungsbetrieb und Bildungsinstitution für Pflege HF und FH sowie FaGe;

3. Kontoangaben;

4. minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder.

2. Das Amt kann zur Überprüfung der Personendaten gemäss Art. 7 Abs. 1 des Kantonalen Registerharmonisierungsgesetzes auf die kantonale Datenplattform zugreifen.

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