712.1
LEFSPAFGLPFI
CH-NW
Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG) - Bearbeitung von Personendaten
Ausbildungsbeiträge an Studierende und Lernende
Art. 12 Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG · Bearbeitung von Personendaten
1. Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung und Auszahlung der Beiträge dürfen folgende Personendaten erhoben und bearbeitet werden
1. Name, Geburtsdatum, Wohnort, Versichertennummer gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
2. Ausbildungsbetrieb und Bildungsinstitution für Pflege HF und FH sowie FaGe;
3. Kontoangaben;
4. minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder.
2. Das Amt kann zur Überprüfung der Personendaten gemäss Art. 7 Abs. 1 des Kantonalen Registerharmonisierungsgesetzes auf die kantonale Datenplattform zugreifen.