712.1
LEFSPAFGLPFI
CH-NW
Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG) - Höhe der Ausbildungsbeiträge
Ausbildungsbeiträge an Studierende und Lernende
Art. 11 Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG · Höhe der Ausbildungsbeiträge
1. Die Ausbildungsbeiträge betragen monatlich
1. für das 22. - 24. Altersjahr 300 Franken;
2. für das 25. - 27. Altersjahr 600 Franken;
3. ab dem 28. Altersjahr 1'200 Franken.
2. Hat die gesuchstellende Person ein minderjähriges oder in Ausbildung stehendes Kind oder mehrere Kinder, für dessen oder deren Unterhalt sie zu sorgen hat, erhält sie einen monatlichen Zuschlag von insgesamt 600 Franken. Abs. 2 gilt für gesuchstellende Personen ab dem 18. Altersjahr.