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Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG) - Auszahlung der Ausbildungsbeiträge

Ausbildungsbeiträge an Studierende und Lernende
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Art. 10 Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG · Auszahlung der Ausbildungsbeiträge

1. Das Amt gewährt Studierenden im Bildungsgang Pflege HF und im Studiengang Pflege FH sowie Lernenden in der Grundbildung FaGe mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Nidwalden auf Gesuch hin Beiträge an die Lebenshaltungskosten während der Ausbildung.

2. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung, insbesondere die Ausrichtung der Beiträge.

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