Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG) - Gegenstand
Art. 1 Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Bundesgesetzgebung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege sowie die kantonale Förderung der Ausbildung von Fachpersonen Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Fachpersonen Gesundheit; FaGe).
2. Es bestimmt insbesondere die Zuständigkeiten, die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren für die Gewährung von Beiträgen des Kantons an
1. die Ausbildungskosten von Spitälern, Pflegeheimen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beziehungsweise Fachpersonen Gesundheit beschäftigen (Pflegebetriebe);
2. Massnahmen und Projekte der höheren Fachschulen (HF) zur Erhöhung der Ausbildungsabschlüsse im Bildungsgang Pflege HF;
3. die Lebenshaltungskosten von Studierenden im Bildungsgang Pflege HF oder zum Studiengang Pflege FH (Fachhochschule) sowie von Lernenden der Grundbildung FaGe.