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§ 2 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen (Kantonale Passivrauchschutzverordnung, kPRSV) - Amt

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§ 2 Kantonale Passivrauchschutzverordnung, kPRSV · Amt

1. Das Amt ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen.

2. Es ist für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz zugewiesen sind, insbesondere für die Bewilligung von Raucherlokalen.

3. Es arbeitet mit weiteren kantonalen Ämtern zusammen.

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