Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen (Kantonale Passivrauchschutzverordnung, kPRSV) - Direktion (RCPCFP)
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Die Direktion übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen aus.
1. Das Amt ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen.
2. Es ist für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz zugewiesen sind, insbesondere für die Bewilligung von Raucherlokalen.
3. Es arbeitet mit weiteren kantonalen Ämtern zusammen.
1. Gesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen und Angaben beim Amt einzureichen.
2. Dieses kann bei der gesuchstellenden Person weitere Informationen einfordern.
1. Der Anhang zur Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung) wird wie folgt geändert: ...
1. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.