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§ 3 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (Gesundheitsverordnung, GesV) - Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen

Berufe im Gesundheitswesen - Bewilligungsverfahren
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§ 3 Gesundheitsverordnung, GesV · Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen

1. Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen

1. Beschrieb des Tätigkeitsbereichs;

2. tabellarischer Lebenslauf;

3. Kopie des Diploms beziehungsweise des Fähigkeitszeugnisses;

4. Kopie der Diplome über die absolvierten Weiterbildungen;

5. Nachweis über die Absolvierung der verlangten praktischen Tätigkeit nach Ausbildungsabschluss;

5a. * Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse für die dem Medizinalberufe-, dem Psychologieberufe- und dem Gesundheitsberufegesetz unterstehenden Gesundheitsfachpersonen;

6. * Angaben und Zeugnisse betreffend die bisherige Tätigkeit einschliesslich der Unbedenklichkeitserklärung vorgängiger Bewilligungsbehörden;

7. aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister;

8. Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die das spezifische Berufsrisiko hinreichend abdeckt.

2. Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Diploms oder Fähigkeitsausweises haben auf Verlangen der Bewilligungsinstanz zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen

1. amtlich beglaubigte Ausbildungs- und Prüfungsprogramme, die über Ausbildungsgang und Prüfungsstoff Aufschluss geben;

2. Ausweise über die einzelnen Ausbildungsperioden und über eine allfällige Weiterbildung;

3. andere, für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung erforderlichen Unterlagen;

4. eine beglaubigte Übersetzung dieser Dokumente, sofern sie nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind.

3. Das Amt kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen, insbesondere ein Arztzeugnis, das sich über den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Berufsausübung ausspricht.

4. Über die Anerkennung von Diplomen, Ausbildungsabschlüssen, Fähigkeitsausweisen und praktischen Tätigkeiten entscheidet die Bewilligungsinstanz.

5. Ist die Gesundheitsfachperson bereits Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons, wird die Bewilligung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) anerkannt.

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