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Art. 95 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 95 Gesundheitsgesetz, GesG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Es ist betreffend die Bestimmungen zu den Heilmitteln dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

3. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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