711.1
GesGLdSLsS
CH-NW
Art. 95 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 95 Gesundheitsgesetz, GesG · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Es ist betreffend die Bestimmungen zu den Heilmitteln dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
3. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.