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Art. 89 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Beschwerdeverfahren

Rechtsschutz und Strafbestimmungen
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Art. 89 Gesundheitsgesetz, GesG · Beschwerdeverfahren

1. Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheide, die in Anwendung dieses Erlasses ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung.

2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

3. Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel der Spezialgesetzgebung.

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