711.1
GesGLdSLsS
CH-NW
Art. 89 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Beschwerdeverfahren
Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Art. 89 Gesundheitsgesetz, GesG · Beschwerdeverfahren
1. Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheide, die in Anwendung dieses Erlasses ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung.
2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
3. Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel der Spezialgesetzgebung.