711.1
GesGLdSLsS
CH-NW
Art. 80 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Herstellungsbewilligung, Meldepflicht
Heilmittel - Arzneimittel - Herstellung
Art. 80 Gesundheitsgesetz, GesG · Herstellungsbewilligung, Meldepflicht
1. Die Bewilligungspflicht richtet sich nach dem Heilmittelgesetz.
2. Bewilligungen zur Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis, Formula officinalis oder nach eigener Formel werden auf Antrag der Kantonsapothekerin oder des Kantonsapothekers vom Amt erteilt.
3. Apotheken und Drogerien melden der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker vor dem Inverkehrbringen die Zusammensetzung der nach eigener Formel in kleinen Mengen hergestellten Arzneimittel; die Arzneimittelinformationen und die dafür verwendeten Anpreisungen sind beizulegen.