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Art. 8 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker

Organisation und Zuständigkeit - Kanton
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Art. 8 Gesundheitsgesetz, GesG · Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker

1. Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker unterstützt die Direktion in pharmazeutischen Fragen und ist insbesondere zuständig für

1. die Heilmittelkontrolle mittels Betriebsinspektionen sowie Überwachung von Verkehr und Abgabe von Heilmitteln;

2. die Überprüfung der Berufsausübungen im Zusammenhang mit Heilmitteln.

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