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Art. 7a Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt

Organisation und Zuständigkeit - Kanton
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Art. 7a Gesundheitsgesetz, GesG · Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt

1. Die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt unterstützt die Direktion in zahnmedizinischen Fragen und hat insbesondere die folgenden Aufgaben

1. die Aufsicht über die Schulzahnpflege;

2. die Begutachtung von zahnärztlichen Behandlungsvorschlägen bei Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen oder wirtschaftlicher Sozialhilfe sowie bei Gefängnisinsassen;

3. die Unterstützung und Beratung der kommunalen Gesundheitsbehörden in zahnmedizinischen Belangen;

4. die Unterstützung des Amtes bei der Überwachung der Berufsausübung.

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