711.1
GesGLdSLsS
CH-NW
Art. 73 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Allgemeine Hygiene
Krankheitsbekämpfung - Übertragbare Krankheiten
Art. 73 Gesundheitsgesetz, GesG · Allgemeine Hygiene
1. Die Gemeinde wacht über die Erhaltung der Hygiene auf ihrem Gemeindegebiet.
2. Sie führt regelmässig Kontrollen durch und ergreift die nötigen Massnahmen.
3. Die Kosten gehen zu Lasten der Verursacherinnen und Verursacher.