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Art. 73 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Allgemeine Hygiene

Krankheitsbekämpfung - Übertragbare Krankheiten
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Art. 73 Gesundheitsgesetz, GesG · Allgemeine Hygiene

1. Die Gemeinde wacht über die Erhaltung der Hygiene auf ihrem Gemeindegebiet.

2. Sie führt regelmässig Kontrollen durch und ergreift die nötigen Massnahmen.

3. Die Kosten gehen zu Lasten der Verursacherinnen und Verursacher.

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