711.1
GesGLdSLsS
CH-NW
Art. 72 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Verkauf von Tabak
Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 72 Gesundheitsgesetz, GesG · Verkauf von Tabak
1. Es ist verboten, Tabak und Tabakerzeugnisse zu verkaufen
1. an Personen unter 18 Jahren;
2. durch Automaten.
2. Vom Verbot ausgenommen sind Automaten, bei denen geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ausschliessen.