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Art. 72 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Verkauf von Tabak

Gesundheitsförderung und Prävention
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Art. 72 Gesundheitsgesetz, GesG · Verkauf von Tabak

1. Es ist verboten, Tabak und Tabakerzeugnisse zu verkaufen

1. an Personen unter 18 Jahren;

2. durch Automaten.

2. Vom Verbot ausgenommen sind Automaten, bei denen geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ausschliessen.

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