711.1
GesGLdSLsS
CH-NW
Art. 7 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Kantonsärztin oder Kantonsarzt
Organisation und Zuständigkeit - Kanton
Art. 7 Gesundheitsgesetz, GesG · Kantonsärztin oder Kantonsarzt
1. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt unterstützt die Direktion in humanmedizinischen Fragen und hat insbesondere
1. Massnahmen gegen übertragbare und andere Krankheiten zu ergreifen oder anzuordnen;
2. die Gesundheitsbehörden der Gemeinden in humanmedizinischen Belangen zu unterstützen und zu beraten;
3. das Amt bei der Überwachung der Berufsausübung zu unterstützen;
4. Massnahmen zur Sicherung der Gesundheitsförderung und Prävention zu unterstützen;
5. die Aufgaben im Rahmen des schulärztlichen Dienstes gemäss der Volksschulgesetzgebung [11] zu erfüllen;
6. die amtsärztlichen Aufgaben zu Gunsten der Untersuchungs- und Gerichtsbehörden zu erfüllen.