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Art. 7 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Kantonsärztin oder Kantonsarzt

Organisation und Zuständigkeit - Kanton
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Art. 7 Gesundheitsgesetz, GesG · Kantonsärztin oder Kantonsarzt

1. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt unterstützt die Direktion in humanmedizinischen Fragen und hat insbesondere

1. Massnahmen gegen übertragbare und andere Krankheiten zu ergreifen oder anzuordnen;

2. die Gesundheitsbehörden der Gemeinden in humanmedizinischen Belangen zu unterstützen und zu beraten;

3. das Amt bei der Überwachung der Berufsausübung zu unterstützen;

4. Massnahmen zur Sicherung der Gesundheitsförderung und Prävention zu unterstützen;

5. die Aufgaben im Rahmen des schulärztlichen Dienstes gemäss der Volksschulgesetzgebung [11] zu erfüllen;

6. die amtsärztlichen Aufgaben zu Gunsten der Untersuchungs- und Gerichtsbehörden zu erfüllen.

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