711.1
GesGLdSLsS
CH-NW
Art. 69 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Beratung von werdenden Eltern und von Familien
Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 69 Gesundheitsgesetz, GesG · Beratung von werdenden Eltern und von Familien
1. Der Kanton sorgt für eine umfassende Sexual- und Schwangerschaftsberatung.
2. Die politischen Gemeinden sorgen für eine fachgerechte Mütter- und Väterberatung im Bereich der Pflege, Gesundheit und Entwicklung von Säuglingen und Kleinkindern.
3. Kanton und Gemeinden fördern weitere Massnahmen zur Hilfe von werdenden Eltern und von Familien.