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Art. 69 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Beratung von werdenden Eltern und von Familien

Gesundheitsförderung und Prävention
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Art. 69 Gesundheitsgesetz, GesG · Beratung von werdenden Eltern und von Familien

1. Der Kanton sorgt für eine umfassende Sexual- und Schwangerschaftsberatung.

2. Die politischen Gemeinden sorgen für eine fachgerechte Mütter- und Väterberatung im Bereich der Pflege, Gesundheit und Entwicklung von Säuglingen und Kleinkindern.

3. Kanton und Gemeinden fördern weitere Massnahmen zur Hilfe von werdenden Eltern und von Familien.

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