Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 GesGLdSLsS CH-NW

Art. 63 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Obduktion

Patientenrechte und -pflichten - Transplantation und Obduktion
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 63 Gesundheitsgesetz, GesG · Obduktion

1. Eine Obduktion darf vorgenommen werden, sofern die Zustimmung der verstorbenen Person vorliegt oder an ihrer Stelle die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Partnerin oder der Partner bei einer eingetragenen Partnerschaft oder die Nachkommen zustimmen. Sind diese nicht vorhanden, bedarf es der Zustimmung der übrigen nächsten Angehörigen.

2. Vorbehalten bleibt die Obduktion auf Anordnung

1. der Strafverfolgungsbehörden;

2. der Direktion zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit.

3. Die nächsten Angehörigen und die gesetzliche Vertretung können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen.

← Art. 62 Gesundheitsgesetz, GesG Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Zweck, Begriff Art. 64 Gesundheitsgesetz, GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →