711.1
GesGLdSLsS
CH-NW
Art. 63 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Obduktion
Patientenrechte und -pflichten - Transplantation und Obduktion
Art. 63 Gesundheitsgesetz, GesG · Obduktion
1. Eine Obduktion darf vorgenommen werden, sofern die Zustimmung der verstorbenen Person vorliegt oder an ihrer Stelle die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Partnerin oder der Partner bei einer eingetragenen Partnerschaft oder die Nachkommen zustimmen. Sind diese nicht vorhanden, bedarf es der Zustimmung der übrigen nächsten Angehörigen.
2. Vorbehalten bleibt die Obduktion auf Anordnung
1. der Strafverfolgungsbehörden;
2. der Direktion zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit.
3. Die nächsten Angehörigen und die gesetzliche Vertretung können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen.